Autounfall
Quelle: Dmitry Kalinovsky

Ratgeber Kfz-Versicherung – Teil 2

Ratgeber Kfz-Versicherung – Kostenerstattung, Rückstufung, Autounfall im Ausland

[02.05.2014] Ratgeber | gl

Wie Sie sich bei einem Autounfall richtig verhalten, den Schaden aufnehmen und die Regulierung durch die Kfz-Versicherung einleiten, haben wir im ersten Teil unseres Ratgebers erläutert. In zweiten Teil gehen wir nun genauer auf das korrekte Verhalten gegenüber der Versicherung ein und erklären, wie Sie sich infolge eines Autounfalls bei Kostenerstattung und Rückstufung verhalten sollten und erläutern Besonderheiten bei einem Autounfall im Ausland.

So werden Reparaturkosten ersetzt

Der Kfz-Versicherung reicht zur Erstattung der Reparaturkosten in der Regel ein Kostenvoranschlag (KVA) aus. Manche verlangen aber auch die Rechnung über die tatsächlichen Reparaturkosten. Sollten die Kosten einen Betrag von 800 Euro übersteigen, wird im Regelfall ein Gutachter zur Bewertung des Schadens einberufen. Die Kosten für diesen Gutachter trägt die gegnerische Versicherung. Übersteigen die angesetzten Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs, so liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall ist es strittig, wie hoch die Erstattung ausfällt. In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, sich einen Anwalt zu nehmen und von diesem die weitere Verhandlung zu überlassen.

Sollte Ihr Fahrzeug repariert werden, ist es als Unfallfahrzeug selbstverständlich weniger Wert als ein vergleichbares Auto ohne Unfallschaden. Dieser sog. Merkantile Minderwert wird ebenfalls vom Schadensersatzanspruch gedeckt. Sollte es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen Neuwagen handeln, so ist unter strengen Voraussetzungen auch eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis möglich. Fragen Sie auch hierzu einen Anwalt. Da Sie bei den Reparaturkosten in Vorkasse treten müssen bieten, viele KFZ-Werkstätten eine Sicherungsabtretungserklärung über die Reparaturkosten an. Das bedeutet, dass Sie Ihren Anspruch gegen den Unfallgegner auf Reparatur des Autos an die Werkstatt abtreten. Achten Sie jedoch darauf, nicht pauschal alle Ansprüche abzutreten! Auch hier ist bei Zweifeln oder Verständnisproblemen ein Anwalt hinzuzuziehen. Voreiliges Handeln kann schnell zu Nachteilen führen.

Diese Zusatzkosten trägt die gegnerische Versicherung

Wie bereits erwähnt übernimmt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten, die Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Zudem können Sie sich einen Mietwagen erstatten lassen bzw. für die Zeit in denen Ihr Auto nicht verfügbar ist, mit dem Taxi fahren. Hier gilt die grobe Regel: Wer pro Tag nicht mehr als 25 Kilometer fährt, sollte mit dem Taxi fahren. Der Grund: als Geschädigter müssen Sie darauf achten, die entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. Sofern die Taxifahrt also günstiger als ein Mietwagen ist und sofern Ihnen dadurch keine Nachteile entstehen, ist diese Variante vorzuziehen. Sofern Sie jedoch auf einen Mietwagen angewiesen sind, muss dieser der Klasse des Unfallfahrzeugs entsprechen. Wer also einen alten Golf fährt, darf sich kein Mercedes Benz Sportcoupé mieten. Tipp: um nicht in Vorkasse treten zu müssen, können Sie auch hier eine Abtretungserklärung für die Kosten unterschreiben. Achten Sie auch hier darauf, keine pauschale Abtretungserklärung zu unterschreiben!

Desweiteren werden im Bedarfsfall auch Abschlepp- und Ummeldekosten sowie das Geld für ein neues Autokennzeichen erstattet.

Bei Selbstverschuldetem Unfall droht eine Rückstufung

Sofern Sie den Unfall selbst verursacht haben, müssen Sie binnen sieben Tagen die eigene Versicherung informieren. Die Schäden am eigenen Auto werden nur bei einer Vollkaskoversicherung ersetzt. Eine Teilkasko ersetzt lediglich Glasschäden bzw. Schäden an den Scheinwerfern. Der Rest muss aus eigener Tasche gezahlt werden. Dennoch sollten Sie mit Ihrer Versicherung über die Reparaturkosten sprechen. Reichen Sie dazu den Kostenvoranschlag der Werkstatt ein. Beachten Sie, dass bei jedem selbstverschuldeten Unfall eine Rückstufung für den Schadensfreiheitsrabatt droht. Im Folgejahr des Unfalls müssen also höhere Beiträge gezahlt werden. Wie hoch die Beitragserhöhung ausfällt, ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.

Richtiges Verhalten bei einem Autounfall im Ausland

Sollten Sie oft auf ausländischen Straßen unterwegs sein, empfiehlt sich eine Vollkaskoversicherung. Mit einer solchen werden auch Schäden am eigenen Auto reguliert. Zudem sollten Sie eine Grüne Versicherungskarte griffbereit halten. Diese Karte bescheinigt dem Fahrzeughalter, dass der deutsche Versicherungsschutz auch im Ausland garantiert ist. Die grüne Karte gilt in sämtlichen geografischen Grenzländern Europas und zusätzlich auf den kanarischen Inseln, den Azoren, Madeira, den karibischen Inseln, Französisch Guyana und Réunion, sowie Guadeloupe und Martinique. Übrigens wird bei einigen Ländern die grüne Karte schon beim Einreisen verlangt. Diese Länder sind: Türkei, Tunesien, Tschechien, Iran, Israel, Lettland, Bulgarien, Estland, Mazedonien, Marokko, Polen, Rumänien, Serbien-Montenegro und Polen. Ansonsten gilt: Verhalten Sie sich direkt nach dem Unfall genau wie im ersten Teil dieses Ratgebers beschrieben: sichern Sie die Unfallstelle ab, helfen Sie Verletzten, wählen Sie den Notruf und holen Sie Informationen über Ihren Unfallgegner ein. Unterschreiben Sie jedoch niemals ein Schuldeingeständnis sondern bestätigen sie lediglich den Unfallhergang schriftlich. Sonst kann es zu Ärger mit der eigenen Versicherung kommen.

Diese Probleme können bei einem Autounfall im Ausland auftreten

Bei einem Unfall im Ausland gilt das Recht des Unfallstaats. Unter Umständen kann sich dies als Nachteil auswirken, da die Schadensersatzansprüche für Sie niedriger ausfallen als nach deutschem Recht. Jedoch besteht innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit, die Schadenregulierung über einen sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten im Inland abwickeln zu lassen. In diesem Fall wird der Schaden aus dem Ausland im Inland geltend gemacht. Dabei hilft ein Telefonat mit dem Zentralruf der deutschen Autoversicherer. Die ausländische Autoversicherung muss den Schaden dann innerhalb von drei Monaten regulieren. Dennoch bleiben die landesbedingten Kürzungen beim Schadensersatz bestehen: So fällt der Ersatz für die Mietwagenkosten nicht in jedem Staat unter den Schadensersatz bei Autounfällen. Zudem kann es zu langen Wartezeiten kommen und nicht immer werden Atteste von deutschen Ärzten im Ausland anerkannt. Glücklicherweise kann ein Gerichtsprozess nun auch in Deutschland geführt werden, obwohl der Unfall im europäischen Ausland stattgefunden hat. Auf diese Weise werden immerhin die Prozesskosten erstattet.