Dashcam
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Dashcam-Aufnahmen als Beweis vor Gericht zulässig

Nach BGH-Urteil sind Dashcam-Aufnahmen unter Umständen als Beweismittel zulässig

[15.05.2018] Ratgeber , Recht | ag

In vielen Ländern erfreut sie sich weiter Verbreitung, in Deutschland ist sie eher die Ausnahme: die sogenannte "Dashcam". Das ist eine kleine Kamera, die am Armaturenbrett, der Frontscheibe oder am Rückspiegel befestigt wird und auf die Straße ausgerichtet ist. Dort zeichnet sie, zumeist mit einem Weitwinkelobjektiv, die Vorkommnisse der Fahrt auf. Kommt es zu einem Unfall, lässt sich so zweifelsfrei der Hergang beweisen. Bisher wurden diese Aufnahmen in Deutschland allerdings nur in Ausnahmefällen als Beweismittel zugelassen. Der Grund: die permanente Aufzeichnung öffentlichen Raums ist nicht mit §4 des Datenschutzgesetzes (BDSG) vereinbar.

So entschied auch ein Gericht in Sachsen-Anhalt im Fall eines Autofahrers, der beim zweispurigen Linksabbiegen eine Kollision mit einem Fahrer auf der Nebenspur hatte. Die Aufnahme der Dashcam sollte beweisen, dass der andere Fahrer auf seine Spur geraten war und so den Unfall verursacht hatte. Allerdings wurde sie weder vor dem Amts- noch vor dem Landesgericht zugelassen. In letzter Instanz hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit der Frage befasst.

Aufzeichnungen der Dashcam als Beweismittel zulässig

In seiner Grundsatzentscheidung musste das nun BGH abwägen, was in diesem konkreten Fall den höheren Stellenwert einnimmt. Auf der einen Seite steht das Interesse des Klägers, im Sinne des Grundgesetzes an sein Recht zu gelangen. Auf der anderen Seite dagegen das Persönlichkeitsrecht, sowie Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie gegebenenfalls das Recht am eigenen Bild des Unfallgegners. Am Ende urteilte der BGH nun, "Dashcams dürfen bei Verkehrsunfällen als Beweismittel verwertet werden". Dies sei unter Umständen auch der Fall, wenn die Aufzeichnungen illegal angefertigt wurden. Damit sind eben auch jene Aufnahmen gemeint, die im Verstoß gegen das Datenschutzgesetz aufgezeichnet worden sind. Allerdings müssen die zuständigen Gerichte im Einzelfall entscheiden, ob die Aufnahmen zugelassen werden sollen.

Einschränkungen in der Art der Aufzeichnung

Zum Hintergrund gibt das Gericht an, dass Unfallbeteiligte ohnehin ihre persönlichen Daten angeben müssen. Allerdings spricht es sich auch gegen eine permanente Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens aus. An Stelle dessen sei es aber zulässig, lediglich das Unfallgeschehen aufzuzeichnen. Das ist beispielsweise mit Geräten möglich, die die Aufzeichnungen in Intervallen immer wieder überschreiben, und erst auf Knopfdruck oder durch eine Kollision die letzten Minuten speichern.

In seiner Begründung erwähnte das Gericht außerdem, dass die aufgezeichneten Vorgänge in der Öffentlichkeit stattfänden, also ohnehin für jedermann wahrnehmbar seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beweislage bei Verkehrsunfällen aufgrund der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens relativ kompliziert zu belegen sei. Auch wurde die "besondere Beweisnot" angeführt. So hätten eingeschaltete Gutachter häufig wenig Möglichkeiten, Details der Vorgänge nachträglich zu rekonstruieren.