Autokauf
Quelle: Promotor

Garantie und Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf

Darauf sollten Sie bei einer Gebrauchtwagengarantie achten

[26.06.2015] Ratgeber | gl

Wer beim Autokauf auf einen guten Gebrauchtwagen zurückgreift, wird mit einer großen Fülle an Angeboten auf dem Gebrauchtwagenmarkt konfrontiert. Bei der Auswahl des richtigen Fahrzeugs sollte man neben dem allgemeinen Zustand des Wagens und dem aufgerufenen Preis auch auf Zusatzleistungen wie eine Gebrauchtwagengarantie achten. Im Gegensatz zur Gewährleistung, ist eine solche Garantie aber nicht selbstverständlich und auch nicht rechtlich vorgeschrieben. Wir sagen Ihnen, was Sie über die Gebrauchtwagengarantie wissen müssen.

Prüfen Sie Kosten und Umfang der Gebrauchtwagengarantie

Aus der Unsicherheit der Autokäufer, schlagen Händler gerne Profit, meist in Form von Gebrauchtwagengarantien, die neben der rechtlich vorgeschriebenen Gewährleistung, gegen Aufpreis angeboten werden. Jedoch sollten die Kosten stets im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen. Fragen Sie daher beim Händler nach dem konkreten Leistungsumfang der Gebrauchtwagengarantie, der Laufzeit, den garantiegedeckten Schadensfällen und ob sie z.B. nur bestimmte Fahrzeugbauteile oder eine Selbstbeteiligung umfasst. Zudem lohnt sich immer ein Vergleich verschiedener Anbieter. Beachten Sie zudem die Pflichten des Käufers, die zur Aufrechterhaltung der Garantie notwendig sind. Rechtlich gesehen, müssen die Kosten der Garantie im Kaufvertrag übrigens nicht gesondert aufgeschlüsselt sein. Entscheidend ist hier nur, dass eine eindeutige, entgeltliche Erwähnung findet.

Garantie ersetzt nicht die Gewährleistung

Der Ausschluss der sogenannten Gewährleistung ist für gewerbliche Händler mit Handelsgewerbe generell nicht möglich. Auch nicht in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Während laut Bundesgesetzbuch die Gewährleistungspflicht für Neuwaren in der Regel mindestens 2 Jahre beträgt, ist diese bei Gebrauchtwagen meist auf 1 Jahr reduziert. Wird innerhalb der Gewährleistung vom Käufer ein Mangel am gebrauchten Fahrzeug festgestellt, der bereits beim Kauf vorlag und vom Verkäufer verschwiegen wurde, haftet der Händler in vollem Maße - es sei denn er kann einen Beweis vorlegen, dass er selbst von dem Mangel nichts wusste. Dieser Beweis ist vom Verkäufer allerdings innerhalb der ersten 6 Monate vorzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit, ist hingegen der Käufer in Form eines amtlichen Gutachtens verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel schon vor dem Kauf bestand. Solche Situationen können sich ziemlich hinziehen, weil der Händler die Möglichkeit hat Einspruch einzulegen und Gegengutachten einzubringen. Eine Gebrauchtwagengarantie macht also durchaus Sinn um etwaige Schäden abzudecken. Dabei ersetzt diese aber nicht die Gewährleistung, sondern bildet eine zusätzliche Absicherung, die dem Käufer unter Umständen unnötige Auseinandersetzungen mit dem Händler erspart.

Händler versuchen oft Gewährleistungspflichten auszuschließen

Trotz der rechtlich bindenden Gewährleistungspflicht, versuchen Gebrauchtwagenhändler diese häufig auszuschließen oder zumindest zu reduzieren. In der Regel wird mittels verschiedener Vertragsausführungen und Zusatzklauseln versucht, einen Gewährleistungsausschluss herbeizuführen, was vor Auftreten eines Mangels gesetzlich jedoch nicht rechtens ist. Ein häufig auftretendes Beispiel ist der „Verkauf eines Fahrzeugs im Kundenauftrag“, also eines privaten Dritten. Da die Gewährleistung rechtlich nicht für gelegentliche Verkäufe durch Privatpersonen gilt und die Gewährleistungspflicht bei reinen Privatverkäufen weitgehend ausgeschlossen ist, missbrauchen Händler diese Grauzone. Auch das Anbieten von sogenannten „Bastlerfahrzeugen“ oder das Aufführen von Mängeln soll der Minderung von Gewährleistungspflichten dienen, da bekannte Mängel Gewährleistungsrechte ausschließen. Ob solche Klauseln jedoch rechtlich wasserdicht sind, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Verpflichtung zur Gebrauchtwagenwartung bei Vertragswerkstätten ist nicht zulässig

Immer wieder kommt es vor, dass die Garantiebedingungen des Händlers für eventuell anfallende Garantieleistungen den Käufer dazu verpflichten, die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten beim Verkäufer selbst oder anerkannten Vertragswerkstätten durchführen zu lassen. Dies ist laut Bundesgerichtshof allerdings nicht zulässig, da es den Gebrauchtwagenkäufer benachteiligt, auch wenn solche Regelungen nicht im Vertrag sondern in den AGB des Händlers vermerkt sind. Derartige Werkstattbindungen sind also nicht bindend.

Keine Garantieleistungen aufgrund eines mangelhaft geführten Scheckhefts?

Laut BGH dürfen Garantieleistungen nicht davon abhängen, ob regelmäßige Wartungen stattgefunden haben. Ein mangelhaft geführtes Scheckheft darf also kein alleiniger Grund sein, die Garantieleistung seitens des Händlers auszuschließen. Dies ist nur möglich, wenn vom Händler nachgewiesen werden kann, dass das Auslassen der Wartungen zweifellos die Ursache für den Garantiefall war. Dennoch sollten die regelmäßigen Inspektionen durchgeführt werden, um im Schadensfall nicht leer auszugehen oder einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen.