Aufklärungspflicht von Autowerkstätten gegenüber Kunden

Nach Reifenwechsel muss die Werkstatt auf Kontrollpflichten des Kunden hinweisen

[07.01.2014] Recht | gl

Sofern eine Werkstatt die Räder eines Fahrzeugs ab- und wieder anmontiert hat, ist sie dazu verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, dass sich die Radschrauben nach der Montage wieder lockern können. Daher sind diese nach einer Fahrtstrecke von 50 bis 100 Kilometern erneut zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzuziehen. Autowerkstätten haben eine Aufklärungspflicht gegenüber ihren Kunden, der sie vorzugsweise mündlich nachkommen müssen.

Das bestätigte jetzt das Landgericht Heidelberg (LG Heidelberg, Az. 1 S 9/10) in einem Urteil. Demnach reicht es nicht aus, auf der Rechnung schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Radschrauben nachträglich noch einmal kontrolliert werden müssen. Die Werkstatt muss den Kunden deutlich darauf hinweisen und vor den möglichen Konsequenzen warnen.

Im genannten Fall hatte sich nach einem Reifenwechsel in einer Werkstatt nach ca. 2.000 Kilometern während der Fahrt ein Rad vom Auto gelöst. Infolgedessen kam es zu einem Unfall. Der Geschädigte verklagte die Kfz-Werkstatt auf Schadensersatz, weil er nach eigenen Angaben nicht deutlch auf das nötige Nachziehens der Radbolzen hingewiesen worden war. Die Rechnung hatte lediglich einen wenig auffälligen Hinweis dazu enthalten.

Nach dem Urteil des Landgericht Heidelberg musste die Werkstatt 70 Prozent des Schadens tragen. Die Aufklärungspflicht der Werkstatt sei eine Nebenpflicht aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, der nicht gebührend entsprochen worden sei. 30 Prozent Mitverschulden lastete das Gericht dem Kunden an, da er bei ersten verdächtigen Geräuschen und Rütteleffekten durch das sich lösende Rad nicht sofort angehalten bzw. eine Werkstatt aufgesucht hatte.