Vorsätzliche Tempoüberschreitung muss bewiesen werden
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 40 Prozent kann von Vorsatz ausgegangen werden
Wer im Straßenverkehr deutlich zu schnell fährt, handelt in der Regel vorsätzlich. Davon kann in der Rechtsprechung ausgegangen werden, weil ordnungsgemäß aufgestellte Tempolimit-Schilder von Verkehrsteilnehmern in der Regel wahrgenommen werden. Diese Auffassung bestätigte jetzt das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil (Az. 322 SsRs 280/13). Allerdings könne einem Fahrer erst bei einer Geschwindigkeitüberschreitungen von über 40 Prozent vorsätzliches Handeln unterstellt werden, so die Richter. Zur Verurteilung von Verkehrssündern mit einer geringeren Geschwindigkeit müssten weitere Indizien herangezogen werden.
Im beschriebenen Fall hatte ein BMW-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten und war daraufhin zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt worden. Auf einem Autobahnabschnitt, auf dem der verstoß begangen wurde, waren nur 100 km/h erlaubt sind. Weil die Verkehrsbehörde von einer vorsätzlichen Tat und nicht nur von Fahrlässigkeit ausging, viel das Bußgeld entsprechend hoch aus. Immerhin habe der Betroffene drei Schilderpaare passiert.
Dem widersprach jedoch das Berufungsgericht: bei einer derart geringen Überschreitung könne nicht automatisch auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Dazu bedürfe es weiterer Indizien wie etwa mehrerer Geschwindigkeitsverstöße kurz nacheinander. Da diese nicht nachgewiesen wurden, blieb der Vorwurf des Vorsatzes unbewiesen. Der Beschuldigte wurde demnach "nur" wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Regelgeldbuße von 80 Euro verurteilt.