Blechschaden
Quelle: ACE

Fahrerflucht ist eine Straftat

Wartepflicht auch bei Bagatellschäden beachten

[24.08.2017] Ratgeber | gl

Es passiert schneller als gedacht: ein schwungvolles Parkmanöver vor dem Supermarkt, bei dem aus Versehen das nebenstehende Fahrzeug touchiert wird. Die Folge ist eine unschöne Beule oder ein Kratzer. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Sachbeschädigung, die vom Verursacher reguliert werden muss. Wer dies missachtet und Fahrerflucht begeht, macht sich strafbar. Wir sagen Ihnen, was Sie dazu wissen sollten.

Bei Fahrerflucht drohen hohe Strafen

Sicherlich ist ein Blechschaden noch die mildeste Folge eines verunglückten Fahrmanövers. Tragisch wird es, wenn andere Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft gezogen werden. Wer sich bei einem solchen oder ähnlichen Fall als Verursacher unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht damit gemäß § 142 Strafgesetzbuch eine Straftat. Nach gültiger Rechtsprechung sind für die Einordnung als Fahrerflucht vor allem die Beseitigungskosten relevant. Sofern der entstandene Schaden bei mehr als 50 Euro liegt - und das ist fast immer der Fall - gilt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Fahrerflucht. Eine solche kann mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Bei Sachschäden von über 1.500 Euro oder der Verursachung von Personenschäden, droht zudem der Führerscheinentzug. Hinzu kommen 2 Punkte in Flensburg, die 10 Jahre im Zentralregister eingetragen bleiben.

So verhalten Sie sich bei einem Unfall richtig

Bei einem Unfall müssen Sie dafür sorgen, dass der Geschädigte Ihre Personalien und Fahrzeugdaten erhält und ihm gegenüber Ihre Beteiligung am Unfallhergang festgestellt wird. Ist er nicht erreichbar um die Daten auszutauschen, sollte mindestens die sogenannte Wartepflicht eingehalten werden. Die Gerichte sprechen hier von einer "angemessenen Zeit", die zwischen 15 Minuten bei einem kleineren Blechschaden und zwei Stunden bei einem schweren Unfall mit Personenschaden liegt. Bei Personenschäden hat natürlich die Erstversorgung der Verletzten Vorrang vor allen anderen Maßnahmen. Zudem sollten unverzüglich der Rettungsdienst und die Polizei gerufen werden. Im Anschluss kann man sich um die Aufnahme der Sachschäden, Informationsaustausch und die Zeugenbefragung kümmern.

Um andere Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall nicht unnötig zu behindern, sollten die Fahrzeuge bei kleineren Sachschäden wie einem abgeknickten Außenspiegel vorsichtig von der Fahrbahn gerollt werden. Bei schwereren Unfällen sollten die Fahrzeuge hingegen nicht bewegt werden, um den Unfallhergang möglichst genau durch die Polizei festhalten lassen zu können. In jedem Fall ist es ratsam, Fotos von den Fahrzeugen und den entstandenen Schäden zu machen.

Handelt es sich um einen kleineren Schaden und der Geschädigte taucht auch nach der Wartepflicht nicht auf, sollte sich der Unfallverursacher mindesten durch einen Zettel an der Windschutzscheibe bemerkbar machen. Auf diesem sollte der Unfallhergang kurz geschildert werden. Zudem sollten der vollständige Name und mindestens eine Rufnummer vermerkt sein, damit der Geschädigte Kontakt aufnehmen kann.

Ausnahme: Nachmeldung bei der Polizei

Sofern es sich um einen eher unbedeutenden Sachschaden im ruhenden Verkehr handelt, z.B. einen Parkrempler mit geringem Schaden, so kann sich der Verursacher noch binnen 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei melden. Man spricht von einer ordentlichen Nachmeldung. In solchen Fällen kann je nach Umfang des Schadens von einer Strafe abgesehen werden. Diese gesetzliche Ausnahme greift allerdings nur, wenn zwischenzeitlich kein anderer den Schaden bei der Polizei gemeldet hat. Lässt der Unfallverursacher auch die Frist zur Nachmeldung verstreichen, muss er mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Versicherungsschutz durch Fahrerflucht in Gefahr

Fahrerflucht ist nicht nur eine Straftat sondern gefährdet auch den Versicherungsschutz. Denn das unerlaubte Verlassen einer Unfallstelle gilt als Verletzung der Vertragspflichten, die in den Versicherungsbedingungen festgehalten sind. Dadurch droht Regress durch den jeweiligen Haftpflichtversicherer. Im schlimmsten Fall kann ein Betrag von bis zu 5.000 Euro von Halter oder Fahrer gefordert werden, wenn Schäden anderer Beteiligter vom Versicherer beglichen wurden. Daher ist der Versicherungsnehmer gut beraten, seine Kfz-Versicherung binnen einer Woche über den Schadenfall zu informieren. Sofern eine Person bei einem Unfall tödlich verletzt wurde, muss die Meldung an den Versicherer innerhalb von 48 Stunden gemacht werden.