Falschparker
Quelle: ADAC

Falschparken: mit diesen Strafen müssen Sie rechnen

Was Sie über die Konsequenzen des Falschparkens wissen müssen

[18.06.2014] Ratgeber | gl

In dicht besiedelten Großstädten ist die Parkplatzsuche oft ein langwieriges, nervenaufreibendes Procedere. Daher entscheiden sich nicht selten einige Autofahrer dazu, das Fahrzeug auf dem Bordstein, in zweiter Reihe oder zu nah an einer Kreuzung oder Kurve abzustellen. Doch auch wenn auf den ersten Blick kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im schlimmsten Fall muss auch damit gerechnet werden, dass das Auto abgeschleppt wird.

Abgeschleppt wird auch ohne dass das Auto eine konkrete Verkehrsbehinderung darstellt

Gerade in beliebten Wohngegenden sind Parkplätze Mangelware. Doch wer sich diesen Umstand als Begründung aussucht, um in Einfahrten, Feuerwehrhaltestellen, Firmen- oder Bedürftigenparkplätzen zu halten oder gar zu parken, geht im Ernstfall leer aus: alle Verkehrsteilnehmer müssen sich an die Verkehrsregeln halten - oder müssen die Konsequenzen tragen. Im Falle des Falschparkens kann dies bedeuten, dass das falsch geparkte Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Diese Maßnahme kann auch angeordnet werden, wenn das geparkte Auto keine direkte Gefahr bzw. Behinderung darstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. In absoluten Halteverbotszonen reicht demnach eine „negative Vorbildwirkung“ aus, um das Abschleppen zu rechtfertigen.

Übrigens: Ein Zettel an der Windschutzscheibe, auf der Sie ggf. Name, Mobilrufnummer und Ihren Aufenthaltsort mitteilen, schützt nicht vor dem Abschleppen! Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind nicht verpflichtet sich telefonisch bei Ihnen zu melden und können das Auto ohne weiteres abschleppen lassen.

Bußgeldrechner Falschparken

Bußgeld 0,00 €
Punkte 0 Punkte
Fahrverbot keine

Auch Privatleute können Abschleppen beantragen

Wer auf privaten Einfahrten oder auf Firmenparkplätzen parkt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug auf Initiative einer Privatperson abgeschleppt wird. Da parken auf fremden Parkplätzen eine sogenannte „Verbotene Eigenmacht“ darstellt, darf sich der Besitzer dagegen zur Wehr setzen. So kann er ein Abschleppunternehmen beauftragen, welches das Fahrzeug von seinem Grund und Boden entfernt. Die Abschleppkosten können entweder als Schadensersatz vom Falschparker zurückverlangt werden oder der Eigentümer tritt seine Forderungen gegen den Falschparker im Voraus an das Abschleppunternehmen ab.

Abschleppkosten leicht im dreistelligen Bereich

Wenn das Auto nicht mehr dort zu finden ist wo man es abgestellt hatte, hilft ein Anruf bei der Polizei. In der Regel können die Beamten darüber Auskunft geben, ob das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Je nach Standort können sich die Kosten für ein abgeschlepptes Auto auf bis zu 300 Euro belaufen (Hamburg). Zudem fällt ggf. ein Bußgeld an, das die Städte und Gemeinden individuell verhängen. In der Regel müssen 10 Euro gezahlt werden, wenn etwa auf Fußgängerwegen, Taxiständen oder im Halteverbot geparkt wurde. Dieser Tarif erhöht sich auf 15 Euro, wenn dadurch eine konkrete Verkehrsbehinderung eingetreten ist.

Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie unübersichtlichen Verkehrsstellen werden 5 Euro mehr (also 15 / 20 Euro) fällig. Wer länger als eine Stunde dort geparkt hat, muss mit einem zusätzlich erhöhten Bußgeld rechnen. Richtig teuer wird es, wenn man durch das Falschparken eine Feuerwehrzufahrt versperrt hat. Dann sind mindestens 35 bzw. 50 Euro fällig. Beim Halten in zweiter Reihe müssen Strafen von bis zu 35 Euro gezahlt werden.