Abschleppwagen
Quelle: Iveco

Falschparker müssen Leerfahrt eines Abschleppwagens zahlen

Anderes Fahrzeug abgeschleppt – trotzdem muss Falschparker zahlen

[22.09.2014] Recht | sk

Falschparken kann nicht nur teuer werden, wenn man ein Knöllchen kassiert. Im schlimmsten Fall wird das Fahrzeug abgeschleppt. Doch was ist, wenn man früh genug wieder am Auto ist und das Abschleppen verhindern kann? Muss man dann die Kosten für den Abschleppwagen tragen, obwohl der Abschleppdienst seiner Dienstleistung nicht in vollem Umfang nachgekommen ist?

Die Antwortet lautet: Ja! Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, hat ein Falschparker die Anfahrtskosten eines Abschleppwagens auch dann zu übernehmen, wenn dieser leer zurückzufährt oder ein anderes Fahrzeug abschleppt.

Anderes Fahrzeug abgeschleppt

Im beschriebenen Urteil (Az. 14 K 8743/13), hatte ein Fahrer sein Auto für längere Zeit im eingeschränkten Halteverbot geparkt, sodass die Verkehrsüberwachung Beschwerden erhielt. Diese forderte einen Abschleppwagen an, der allerdings zu spät eintraf. Der Parksünder kehrte früh genug zu seinem Fahrzeug zurück und fuhr davon. Die Behörde stellte ihm daraufhin die Leerfahrt des Abschleppers in Höhe von 60 Euro sowie 30 Euro Verwaltungskosten in Rechnung.

Dagegen klagte der Falschparker, der der Auffassung war, das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen. Zudem habe sich die Politesse nicht bemüht, den Abschleppauftrag zu stornieren, als der Fahrer eintraf. Zudem habe keine Leerfahrt stattgefunden, da das Abschleppunternehmen einen direkten Folgeauftrag wahrgenommen hatte und somit auch keine unnötigen Kosten entstanden seien.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Laut dem Gericht kann abgeschleppt werden, wer länger als erlaubt im eingeschränkten Halteverbot parkt. Zudem sei es im beschriebenen Fall für eine Stornierung zu spät gewesen, da der Abschleppwagen bereits ausgerückt war. Daher seien auch Kosten für eine Leerfahrt zulässig. Dass ein Folgeauftrag wahrgenommen wurde, ist dafür unerheblich, so das Gericht. Nur ausnahmsweise dürfe die Behörde von Anfahrtskosten des Abschleppunternehmens absehen, etwa wenn an gleicher Stelle ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und effektiv keine Kosten entstünden.