Checkliste: Richtiges Verhalten bei Blechschäden

Kein Grund zur Panik

[10.05.2007] Ratgeber

Die Parkplatzsuche kann die Freude an den Weihnachtseinkäufen verderben. Vor allem, wenn sie damit endet, dass der Vordermann beim Einparken in die Seite fährt. Aber zur Panik gibt es keinen Grund. Wie der Blechschaden problemlos reguliert werden kann, hat der Zentralruf der Autoversicherer in einer Checkliste zusammengefasst. 

1. An der Unfallstelle: Bei geringfügigen Schäden darauf achten, dass der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird. Nach Möglichkeit an den Straßenrand fahren und unter Umständen die Unfallstelle markieren.

2. Aufnotieren: Zur schnellen Schadenregulierung das amtliche Kennzeichen, Namen und Anschriften der beteiligten Fahrer und Halter aufschreiben. Ausweispapiere zeigen lassen sowie Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins des Unfallgegners notieren und den Versicherungsnachweis zeigen lassen. Sind die Daten nicht bekannt, hilft der Zentralruf der Autoversicherer unter 0180 - 25 0 26 weiter. Ort und Zeit des Unfalls sowie Namen und Anschriften von Unfallzeugen sollten ebenfalls aufgenommen werden.

3. Unfallprotokoll: Unfallskizze zeichnen. Nach Möglichkeit die Unfallstelle von verschiedenen Standpunkten aus fotografieren. Ein Unfallprotokoll, das sowohl vom Schädiger als auch vom Geschädigten unterschrieben wird anfertigen. Den Unfallhergang schildern, keine voreiligen Schuldeingeständnisse machen und die rechtliche Beurteilung der Versicherungsgesellschaft überlassen.

4. Immer dabei: Für die Aufnahme der Unfalldaten am besten den so genannten Europäischen Unfallbericht verwenden, damit in der Hektik nichts vergessen wird. Bei einem Unfall hat man damit die Formulare nicht nur in deutsch, sondern immer in der passenden Landessprache parat.

5. Polizei: Wenn doch Personen verletzt wurden, Drogen oder Alkohol im Spiel sind oder Verdacht auf Versicherungsbetrug besteht, die Polizei unter 110 oder 112 rufen.

Noch etwas: Die gleichen Verhaltensregeln gelten auch für einen Blechschaden im Ausland oder wenn das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen ist. Fragen Sie nach der grünen Versicherungskarte. Für
Fahrzeuge aus der EU muss sie allerdings nicht mehr mitgeführt werden.