Richtig parken

Darauf sollten Sie beim Parken achten

[24.09.2015] Ratgeber | gl

Beim Parken geht es nicht nur um die Frage aller Fragen: wer kann es besser – Mann oder Frau?! Denn viele Autofahrer, ob männlich oder weiblich, unterliegen regelmäßig Irrtümern, die mitunter ein saftiges Knöllchen nach sich ziehen können. Wir sagen Ihnen, worauf Sie beim Parken achten sollten und räumen mit einigen Fehlinformationen auf.

Politesse
Wer die Parkscheibe vergisst oder falsch einstellt riskiert ein Bußgeld, Foto: ADAC

Parken in zweiter Reihe

Wer in „zweiter Reihe parkt“, also das Auto dauerhaft auf der Fahrbahn, parallel zu üblichen Parkplätzen abstellt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (§12 Abs.4 StVO). Daran ändert auch eine eingeschaltete Warnblinkanlage nichts. Das Fahrzeug dauerhaft auf diese Art abzustellen ist unzulässig, auch zum Be- und Entladen. Anders verhält es sich beim „Halten in zweiter Reihe“. Von einem Haltevorgang ist dann die Rede, wenn dieser nicht länger als 3 Minuten andauert. Alles was länger dauert, wird als parken definiert. Wer sich also beeilt, kann durchaus kurz auf dem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten. Auch Taxen dürfen in zweiter Reihe halten, etwa um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Dies gilt aber auch nur, sofern es die Verkehrslage es zulässt. In keinem Fall darf jedoch der Verkehr behindert werden und es darf kein Parkplatz in direkter Umgebung verfügbar sein. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von 15 bis 35 Euro geahndet werden.

Parken auf einem Behindertenparkplatz

Behindertenparkplätze sind solchen Personen vorbehalten, die sich außerhalb des Autos nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Zur Nutzung eines solchen Platzes berechtigt ein blauer Parkausweis mit den Kennzeichnungen „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) oder „blind“ (Bl). Ein Schwerbehindertenausweis alleine reicht hingegen nicht aus. Wer einen Behindertenparkplatz unberechtigt in Beschlag nimmt, muss neben einem Verwarnungsgeld von 35 Euro damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Übrigens: auch ein gebrochenes Bein oder auch eine Autopanne berechtigen nicht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.

Parken auf schmalen Straßen

Durch das Parken eines Autos dürfen übrige Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Daher ist es nachvollziehbar, dass man ein Fahrzeug nicht in besonders schmalen Straßen oder entsprechenden Straßenstellen (z.B. Ein- oder Ausfahrten) abstellen darf. Allerdings ist es nicht immer leicht zu sagen, ab wann eine Straße schmal ist. Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass eine Fahrbahn dann zu eng ist, wenn die Breite weniger als 3,50 Meter beträgt. Ein Freiraum ab 3,50 reicht demnach aus, um den normalen Fahrverkehr zu erhalten.

Parken mit Parkscheibe

Bei vielen Parkplätzen ist es notwendig eine Parkscheibe auszulegen. Eine solche Parkscheibe muss dem Zeichen 318 der StVO entsprechen und muss von außen gut lesbar sein, um bei einer Kontrolle akzeptiert zu werden. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, droht je nach Parkdauer ein Bußgeld zwischen 10 und 30 Euro. Bei einer manuellen Parkscheibe, muss beachtet werden, dass diese immer zur vollen oder zur halben Stunden eingestellt werden muss. Moderne elektronische Parkscheiben müssen über eine Typengenehmigung verfügen und dürfen sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs nicht ändern. Somit ist eine „mitlaufenden Parkscheiben“, die über ein Uhrwerk in Form der manuellen Parkscheibe verfügt, verboten.

Übrigens: wer aus seinen Fehlern nicht lernt, dem droht ein böses Erwachen. Wer also trotz zahlreicher Knöllchen weiterhin falsch parkt, muss einem Führerscheinentzug rechnen. Der Fahrer kann dann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zitiert werden. Erst wenn diese - mitunter teure - Prüfung bestanden wird, kann der Führerschein behalten werden.