Karneval: Verkleidung am Steuer
Quelle: ADAC

Wer maskiert fährt, riskiert Bußgeld

Augenklappe trübt Wahrnehmung

[10.05.2007] Ratgeber

Hinter dem Steuer hört der Karnevalsspaß auf: Maskiert dürfen Autofahrer nur dann unterwegs sein, wenn Sicht, Bewegungsfreiheit und Gehör nicht beeinträchtigt werden. Eine Pappnase ist mit der Straßenverkehrsordnung meist noch vereinbar, Augenklappe oder Vollmaske sind jedoch tabu, da sie die Wahrnehmung trüben.

Ungehinderte Sicht muss bei Verkleidung gewährleistet sein

"Das Sichtfeld muss frei sein, der Autofahrer muss seinen Kopf ungehindert zur Seite drehen können", so eine Sprecherin des bayerischen Justizministeriums. Wer diese Regeln missachtet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss zehn Euro Bußgeld berappen. Kommt es zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit zudem der Verlust des Kaskoschutzes.

An den närrischen Tagen ist das Tragen einer Maske kein Verstoß gegen das Vermummungsverbot, auch wenn das Gesicht nicht zu erkennen ist. Ab dem Aschermittwoch gilt wieder: Maske ab. Wer dann noch mit einer Maske geblitzt wird, hat für den Fall, dass er überführt werden kann, mit empfindlichen Strafen zu rechnen.Ganz ungeachtet der fünften Jahreszeit muss mit harten Strafen rechnen, wer maskiert Straftaten begeht und damit seine Identifizierung verhindern möchte.

Während des närrischen Treibens ist zudem verstärkt mit Alkoholkontrollen zu rechen. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) rät: Wer feiert und fahren will, sollte keinen Alkohol trinken und den Fahrer der nüchtern bleibt vorher bestimmen.