Warndreieck
Quelle: ZF

Warndreieck

[10.09.2016] | sk

Ein Warndreieck muss laut Straßenverkehrsordnung (StVO) tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass es bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar ist. Es muss rückstrahlend sein und gelbes Blinklicht abstrahlen.

Bei einem Unfall muss das Warndreieck im richtigen Abstand zur Unfallstelle platziert werden. In geschlossener Ortschaft 50 Schritte, auf Landstraßen und Autobahnen ca. 150 Schritte, bei Kurven und Kuppen das Warndreieck grundsätzlich davor aufstellen.