Fahrverbot und Führerscheinentzug
Quelle: Gerhard Seybert

Fahrverbot und Führerscheinentzug

Verlust der Fahrerlaubnis: Fahrverbot und Führerscheinentzug

[24.12.2015] | gl

Wer wichtige Regeln im Straßenverkehr missachtet, kann seinen Führerschein verlieren. Diese Tatsache sollte jedem Verkehrsteilnehmer bewusst sein. Dabei unterscheidet man zwischen einem zeitlich begrenzten Fahrverbot und einem Führerscheinentzug, der den Verlust der Fahrerlaubnis bedeutet. Gerade für Menschen die beruflich oder privat auf ihren Wagen angewiesen sind, kann dies unangenehme Folgen haben.

Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeit

Bei Ordungswidrigkeiten im Straßenverkehr kann von der verantwortlichen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht im Rahmen einer festgesetzten Geldbuße nach § 24 des Straßenverkehrgesetzes, kurz StVG, als Nebenfolge zu den Punkten in Flensburg, auch ein Fahrverbot von eins bis sechs Monaten vollstreckt werden, sofern ein kompletter Entzug nicht als notwendig erachtet wird. Dies kann je nach Ermessen, das Führen jeglicher Kraftfahrzeuge oder von Fahrzeugen einer bestimmten Art beinhalten (Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG) und wird bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers verhängt. Grundsätzlich kann ein Fahrverbot aber nur gegen denjenigen angeordnet werden, der das entsprechende Fahrzeug auch geführt hat. Dementsprechend wird der Fahrzeughalter nur dann zur Rechenschaft gezogen, wenn er auch selbst gefahren ist. Die Verhängung eines Fahrverbotes hat die Funktion eines Denkzettels und soll dementsprechend eine erzieherische Wirkung haben.

Beginn des erteilten Fahrverbotes

Die Zeit des Fahrverbots wird ab dem Zeitpunkt der Führerscheinabgabe gezählt, sprich sobald der Führerschein der zuständigen Polizeiwache oder Verwaltungsbehörde übergeben bzw. zugesandt wurde. Da sich mit einer verzögerten Abgabe auch die Fahrverbotsfrist verlängert, wird empfohlen, den Führerschein direkt mit Inkrafttreten der Bußgeldentscheidung abzugeben. Nach Ablauf des ausgesprochenen Fahrverbots wird der Führerschein dann automatisch wieder zurückgeschickt oder kann vor Ort abgeholt werden. Dementsprechend führt ein Fahrverbot nie dazu, dass die Fahrprüfung neu abgelegt und ein neuer Führerschein ausgestellt werden muss.

Den Zeitraum für ein Fahrverbot selbst bestimmen

Sofern 2 Jahre vor Begehung des Verkehrsverstoßes und auch bis zur Bußgeldentscheidung selbst, kein weiteres Fahrverbot verhängt wurde, kann der Verkehrssünder innerhalb der ersten vier Monate nach Eintreten des Urteils selbst entscheiden, wann der Führerschein abgegeben wird (§ 25 Abs. 2s StVG). Auf diesem Wege kann die Wirksamkeit des Fahrverbots um bis zu 4 Monate hinausgeschoben werden. So kann das Verbot zum Beispiel erst im Urlaub angetreten werden, was gerade Fahrer entlastet, die beruflich von ihrem Wagen stark abhängig sind.

Bußgeldkatalog für Fahrverbot

Um Verkehrsordnungswidrigkeiten und die damit verbundenen Maßnahmen bundeseinheitlich zu regeln, gibt die Bußgeldkatalog-Verordnung, kurz BkatV, bestimmte Regelsätze vor, an denen sich Behörden und Gerichte orientieren können. Dabei wird jedoch jeder Fall mit all seinen Umständen und dessen Verhältnismäßigkeiten gesondert behandelt, so dass Strafen auch höher oder geringer ausfallen können als in der Verordnung selbst angegeben. So können Fahrer die erstmals einen entsprechenden Verkehrsverstoß begehen oder durch das Fahrverbot ein Verlust des Arbeitsplatzes bzw. der Existenz droht, durchaus ohne ein Fahrverbot davon kommen, während notorische oder beharrliche Verkehrssünder mit eher härteren Strafen rechnen müssen.

Regel-Fahrverbote

Als beharrlich gilt auch schon ein Fahrer der innerhalb eines Jahres zwei Mal mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindesens 26 km/h erwischt wird. In so einem Fall wird demnach in den meisten Fällen ein Regel-Fahrverbot ausgesprochen. Das gleiche gilt für Alkohol am Steuer und entsprechende Tatwiederholungen.

Fahrverbot durch Alkohol

Wird im Rahmen des Überschreitens der 0,5 Promillegrenze bis hin zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,09, laut § 24 a StVG eine Strafzahlung festgesetzt, so wird in der Regel nach § 25 Abs. 1 S. StVG auch ein Fahrverbot verhängt. Seltene Ausnahmefälle bilden auch hier außergewöhnlich harte Folgen für den Betroffenen, wie eben der Verlust der Existenz oder des Arbeitsplatzes. Bei Werten von 0,3 \u2013 0,5 Promille wird hingegen keine Strafe verhängt, sofern der Fahrer sich nicht auffällig verhält, keinen Unfall verursacht und sein Fahrzeug korrekt führt.

Der Führerscheinentzug

Im Gegensatz zum Fahrverbot bedeutet der Führerscheinentzug den Verlust der Fahrerlaubnis, so dass der betroffene Autofahrer den Führerschein nach Ablauf der Sperrzeit nicht automatisch zurückerhält, sondern diesen erneut bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen muss. Aufgrund langer Bearbeitungszeiten ist es daher ratsam den Antrag auf Wiedererteilung acht bis zehn Wochen vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen. Bei einem Führerscheinentzug mit einer zusätzlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), zum Beispiel bei einem schweren Alkoholdelikt, muss hingegen mit einer verlängerten Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten gerechnet werden. Entsprechende Antragsformulare zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gibt es bei der Führerscheinstelle der Stadt bzw. des Landratsamts.

Voraussetzung für die Entziehung ist, dass der Fahrer beim Führen eines Kraftfahrzeugs oder im Zusammenhang damit eine Straftat begangen hat wie etwa das Fahren trotz Drogen- oder Alkoholkonsums, Unfallflucht, Straßengefährdung etc. Auch körperliche Gebrechen, die nicht durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, wie zum Beispiel Blindheit, Taubheit oder altersbedingte Fahrunfähigkeit, können zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Ordnungswidrigkeiten alleine reichen in der Regel nicht für einen Führerscheinentzug aus, es sei denn, es handelt sich um einen Wiederholungstäter, dessen Kontostand im Flensburger Verkehrszentralregister 18 Punkte beträgt, die ausschließlich durch Verkehrsordnungswidrigkeiten erreicht wurden. Dabei wird generell jeder Verkehrsteilnehmer bereits ab einem Kontostand von 8 Punkten automatisch verwarnt und auf freiwillige Maßnahmen hingewiesen. Der Führerscheinentzug erfolgt allerdings klassenweise. Wird also der Führerschein für das Auto entzogen, so darf man zum Beispiel trotzdem noch ein Mofa fahren.

Führerscheinentzug durch Alkohol oder Drogen

Ab 1,1 Promille beginnt rechtlich die absolute Fahrunsicherheit für Kraftfahrzeuge (Kfz) und wird dementsprechend als Straftat geahndet, selbst wenn kein Unfall oder sonstiger Schaden verursacht wird. Der Wert setzt sich aus dem Grundwert von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen und gilt für alle Kraftfahrzeugarten. Bei einer Verkehrskontrolle spielt es, anders als bei der 0,5 Promille Grenze, daher keine Rolle, ob die Fahrweise des Kraftfahrzeugführers auffällig war oder nicht.

MPU - "Idiotentest"

Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Die Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird im Volksmund auch "Idiotentest" genannt Foto: © m.schuckart

Bei einem Führerscheinentzug wird von der Fahrerlaubnisbehörde geprüft, ob die Gründe für den Entzug mit der Auflage einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation) oder im Volksmund auch "Idiotentest" genannt, verbunden sind. In dem Fall muss der Fahrerlaubnisbehörde erst ein positives MPU-Gutachten vorgelegt werden, bevor der Führerschein erneut ausgestellt werden kann.

Hat die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU auferlegt, sollte sich die betroffene Person schnellstmöglich und vor allem seriös informieren, da beim Führerscheinentzug jede Vorgeschichte individuell behandelt wird und die Anforderungen in der MPU ebenso vielseitig sein können. Kompetente MPU-Beratungen finden sich in speziellen Beratungsstellen, bei Psychologen oder TÜV Kursen, wie etwa beim TÜV Nord. Dort wird dem Betroffenen der eigene Fall von erfahrenen Verkehrspsychologen erläutert und eventuelle Nachweispflichten sowie Chancen und Möglichkeiten einer MPU aufgezeigt.

Bei Drogen- oder Alkoholdelikten ab 1,6 Promille wird der Führerscheinentzug zudem von einem unabhängigen Gutachter eingestuft. Dies gilt auch für wiederholtes Führen eines Fahrzeugs und auffälligem Verhalten nach verstärktem Alkoholkonsum - hiervon sind im Übrigen auch für auffällige Radfahrer und Fußgänger betroffen. Je nachdem wie diese Beurteilung ausfällt, muss unter Umständen der Nachweis einer erfolgreichen Entziehungskur sowie ein Abstinenznachweis von bis zu 12 Monaten in der MPU vorgelegt werden.