KFZ Versicherung kündigen
Quelle: Daxiao Productions

KFZ Versicherung kündigen

Wie kündige ich eine Kfz-Versicherung richtig?

[23.08.2014] | gl

Ordentliche Kündigung einer Kfz-Versicherung

Kfz-Versicherungen können mit einer Frist von einem Monat zur Jahreshauptfälligkeit gekündigt werden. Die Jahreshauptfälligkeit ist bei über 80% der Verträge der 01.01. eines Jahres. Die Kündigung muss in diesen Fällen bis zum 30. November beim Versicherer eingegangen sein.

Kündigungsmöglichkeit nach Beitragserhöhung

Auch nach einer Beitragserhöhung kann der Vertrag gekündigt werden, wenn nicht gleichzeitig die Leistungen verbessert werden. Wollen Sie von diesen Recht Gebrauch machen, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung kündigen. Die Kündigung wirkt dann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch in dem Zeitpunkt, indem die Erhöhung wirksam wird.

Will der Versicherer neue Tarife durchsetzen, muss er Sie spätenstens einen Monat vor dem Termin informieren, zu dem die Änderung wirksam werden soll. Ausserdem muss er schriftlich auf das Kündigungsrecht hinweisen. Informiert der Versicherer nicht oder nur unzureichend, können Sie noch ein Jahr nach erster Beitragszahlung aus dem Vertrag aussteigen. Es dürfte dann allerdings schwierig werden, einen anderen Versicherer zu finden, der ab Versicherungsbeginn das Risiko versichert, da eine Rückdatierung nur für einen begrenzten Zeitraum ( i.d.R. max. 3 Monate) möglich ist.

Kündigungsmöglichkeit im Schadenfall

Eine weitere Kündigungsmöglichkeit besteht nach einem eingetretenen regulierten Schadenfall. Machen Sie von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, behält der Versicherer allerdings den Anspruch auf die volle Jahresprämie. Von einer solchen Kündigung ist daher abzuraten.

Was passiert bei einem Totalschaden?

Nach einem Totalschaden oder bei Verschrottung endet der Vertrag der Kfz-Versicherung automatisch, sobald das Kfz beim Strassenverkehrsamt abgemeldet wurde. Der Jahresbeitrag muss vom Versicherer anteilig zurückgezahlt werden.

Verkauf / Fahrzeugwechsel

Wird das Kfz verkauft, können sowohl Käufer als auch Verkäufer den Altvertrag binnen eines Monats kündigen. Will der Käufer die Versicherung wechseln, beantragt man bei einer anderen Gesellschaft einen anderen Vertrag. Der Altvertrag gilt dann automatisch als gekündigt.

Wohnungswechsel

Ein Wohnungswechsel an sich begründet kein Kündigungsrecht. Wird das Fahrzeug allerdings am alten Wohnort ab- und am neuen angemeldet, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Wie kündige ich richtig?

Zunächst sollten Sie überprüfen, ob der Altvertrag seit mindestens einem Jahr beim bisherigen Versicherer besteht. Wenn nicht, kann der Versicherer nach einer Kündigung den Vertrag nach einem teuren Kurztarif abrechnen. Einige Versicherer verzichten auf diese Möglichkeit und rechnen stattdessen nach tatsächlich versicherten Tagen ( p.r.t.) ab. Bitte prüfen Sie, ob ggf. Zusatzkosten durch den Kurztarif auf Sie zukommen. Das Kündigungsschreiben sollte am Besten per Einschreiben/Rückschein versandt werden. Achten Sie vor allem aber darauf, dass eine komplett ausgefüllte Doppelkarte des neuen Versicherers rechtzeitig an das zuständige Straßenverkehrsamt gesandt wird. Achten Sie darauf, ob ggf. beantragter Kaskoschutz ( Vollkasko / Teilkasko) auf dieser Doppelkarte vermerkt wurde.